OGH 7Ob594/90 (RS0012162)

OGH7Ob594/9012.7.1990

Rechtssatz

Der Erlöschungsgrund des dauernden Untergangs der Sache entspricht dem Auflösungsgrund für Bestandverträge nach § 1112 ABGB, sodass für seine Beurteilung die für jenen Auflösungsgrund nach Lehre und Rechtsprechung geltenden Grundsätze herangezogen werden können. Ein bloß vorübergehender Untergang bewirkt kein Erlöschen.

Normen

ABGB §525

7 Ob 594/90OGH12.07.1990

Veröff: SZ 63/137 = JBl 1991,441

6 Ob 77/01vOGH20.12.2001

nur: Ein bloß vorübergehender Untergang bewirkt kein Erlöschen. (T1) <br/>Beisatz: Hier: Rechtlicher Untergang. (T2) <br/>Beisatz: Die vorübergehende Unmöglichkeit hat lediglich zur Folge, dass die Dienstbarkeit bis zur Wiederherstellung ruht. (T3)

3 Ob 51/13sOGH16.04.2013

Auch; Beis wie T3

2 Ob 115/12vOGH17.06.2013

Dokumentnummer

JJR_19900712_OGH0002_0070OB00594_9000000_002

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