OGH 1Ob626/90 (RS0010234)

OGH1Ob626/9011.7.1990

Rechtssatz

Die Höhe des Aufwandersatzes kann nicht aus der Vorschrift des § 471 ABGB abgeleitet werden, sie ergibt sich aus dem jeweiligen Rechtstitel des Besitzers, etwa aus den Vorschriften der §§ 331 ff ABGB. Das Zurückbehaltungsrecht für einen solchen Aufwandersatz ist zweifach begrenzt: Durch die Höhe und durch den verbliebenen Wert der getätigten Aufwendungen.

Normen

ABGB §331
ABGB §471 II3

1 Ob 626/90OGH11.07.1990
1 Ob 506/94OGH14.07.1994

nur: Die Höhe des Aufwandersatzes kann nicht aus der Vorschrift des § 471 ABGB abgeleitet werden, sie ergibt sich aus dem jeweiligen Rechtstitel des Besitzers, etwa aus den Vorschriften der §§ 331 ff ABGB. (T1) Veröff: SZ 67/127

Dokumentnummer

JJR_19900711_OGH0002_0010OB00626_9000000_001

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