Rechtssatz
Wird die Feststellung für den - hypothetischen Fall, daß das Gericht in einem anderen Verfahren dem Standpunkt des Klägers nicht Rechnung tragen sollte begehrt, daß diesfalls die beklagte Partei "für jeden Schaden ... nämlich Kapital, Zinsen und Kosten ... haftet ... und den Kläger schadlos und klaglos zu halten" habe, stellt der Kläger in Wirklichkeit ein Klagebegehren, dessen Beurteilung derzeit bloß theoretischen Charakter hat und dessen Behandlung lediglich auf eine antizipierende Wertung eines theoretisch möglichen anderen Beweisergebnisses hinausläuft. Dies widerspricht aber eindeutig den Grundsätzen des Rechtsschutzbedürfnisses und der Prozeßökonomie.
9 ObA 43/11f | OGH | 30.01.2012 |
Vgl auch; Beisatz: Rein theoretische Befürchtungen genügen den Erfordernissen des § 228 ZPO in Bezug auf die „rechtlich‑praktische Bedeutung“ der begehrten Feststellung nicht. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19900628_OGH0002_0080OB00612_9000000_001
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