3 Ob 539/90 | OGH | 27.06.1990 |
Veröff: SZ 63/116 |
1 Ob 51/03m | OGH | 25.03.2003 |
nur: Testierunfähigkeit ist anzunehmen, wenn Wahnvorstellungen des Erblassers den Bereich der letztwilligen Verfügung unmittelbar und offensichtlich berührten. (T1) |
1 Ob 28/03d | OGH | 14.10.2003 |
Auch; Beisatz: Ist der Verstand des Erblassers etwa infolge paranoider Wahnvorstellungen oder eines hochgradigen Affekts verwirrt oder die Entschlussfreiheit aufgrund anderer dauernder oder vorübergehender Störungen aufgehoben, sodass die Wahnvorstellungen auf die Willensbildung bei der Testamentserrichtung wesentlichen Einfluss nahmen, so liegt ebenfalls Testierunfähigkeit vor. (T2) |
6 Ob 129/05x | OGH | 14.07.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zu § 569 ABGB idF vor dem KindRÄG 2001. Umfang der Prüfpflicht des Notars. (T3)<br/>Beisatz: An die Testierfähigkeit legt die Rechtsprechung weniger strenge Maßstäbe an als an die Geschäftsfähigkeit. Richtschnur für die Bejahung der Testierfähigkeit sind die kognitiven Fähigkeiten eines 14-Jährigen. Nicht jede geistige Erkrankung oder bloße Abnahme der geistigen Kräfte schließt die Testierfähigkeit aus. Es darf nur nicht die Freiheit der Willensbildung aufgehoben sein, insbesondere etwa infolge von Wahnvorstellungen. Jedenfalls muss immer das Bewusstsein vorliegen, ein Testament zu errichten. (T4) |
4 Ob 198/11p | OGH | 17.01.2012 |
Vgl; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T4 |
2 Ob 108/20a | OGH | 06.08.2020 |
Vgl; Beisatz: Die Testierunfähigkeit kann auch bei ausreichenden kognitiven Fähigkeiten fehlen, wenn die Freiheit der Willensbildung durch Wahnvorstellungen aufgehoben ist. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19900627_OGH0002_0030OB00539_9000000_001
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