OGH 10ObS245/90 (RS0085109)

OGH10ObS245/9026.6.1990

Rechtssatz

Die in Unterhaltssachen ergangene Judikatur zum Nettoeinkommen kann im Ausgleichszulagenrecht nicht ohne weiteres angewendet werden. Es ist gerechtfertigt, im Ausgleichszulagenrecht bei selbständig Erwerbstätigen grundsätzlich vom steuerlichen Gewinn, vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge, auszugehen. Keine Berücksichtigung darüberhinausgehender Entnahmen. Steuerliche Abschreibungen, die nur aus wirtschaftlichen Gründen vorgesehen sind, sind für den Bereich der Sozialversicherung und daher auch im Ausgleichszulagenrecht nicht als einkommensmindernd anzuerkennen.

Normen

ASVG §292
GSVG §149

10 ObS 245/90OGH26.06.1990

Veröff: SZ 63/113 = SSV-NF 4/95

10 ObS 271/90OGH18.09.1990

nur: Die in Unterhaltssachen ergangene Judikatur zum Nettoeinkommen kann im Ausgleichszulagenrecht nicht ohne weiteres angewendet werden. Es ist gerechtfertigt, im Ausgleichszulagenrecht bei selbständig Erwerbstätigen grundsätzlich vom steuerlichen Gewinn, vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge, auszugehen. Keine Berücksichtigung darüberhinausgehender Entnahmen. (T1)

10 ObS 42/92OGH28.04.1992

Auch; Beisatz: Hier: Die der Klägerin aus dem Vermögen der Personenhandelsgesellschaft, deren Gesellschafterin sie ist, gewährte freie Station ist eine Entnahme. (T2)

10 ObS 250/91OGH15.12.1992

Auch; nur: Steuerliche Abschreibungen, die nur aus wirtschaftlichen Gründen vorgesehen sind, sind für den Bereich der Sozialversicherung und daher auch im Ausgleichszulagenrecht nicht als einkommensmindernd anzuerkennen. (T3) <br/>Beisatz: Veräußerungsgewinn im Sinne des § 24 EStG nur eine betriebliche Einkunft im steuerrechtlichen Sinn. (T4) <br/>Veröff: SSV-NF 6/140

10 ObS 421/01mOGH18.06.2002

Auch; nur: Es ist gerechtfertigt, im Ausgleichszulagenrecht bei selbständig Erwerbstätigen grundsätzlich vom steuerlichen Gewinn, vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge, auszugehen. (T5)<br/>nur T3; Beisatz: Wenn die ausgleichszulagenrelevanten Einkünfte aus einer steuerrelevanten Einkunftsart erfließen, spricht grundsätzlich nichts dagegen, zum Beispiel Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit mit dem Gewinn im Sinne des Steuerrechts gleichzusetzen. (T6)

10 ObS 56/08wOGH12.05.2009

Auch; Beis wie T6

10 ObS 8/14wOGH25.02.2014

nur: Es ist gerechtfertigt, im Ausgleichszulagenrecht bei selbständig Erwerbstätigen grundsätzlich vom steuerlichen Gewinn, vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge, auszugehen. Steuerliche Abschreibungen, die nur aus wirtschaftlichen Gründen vorgesehen sind, sind für den Bereich der Sozialversicherung und daher auch im Ausgleichszulagenrecht nicht als einkommensmindernd anzuerkennen. (T7)<br/>Veröff: SZ 2014/16

10 ObS 137/15tOGH15.12.2015

Vgl auch; Beisatz: Ein Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkünften setzt entsprechend dem Steuerrecht voraus, dass der konkrete Verlust nicht als Liebhaberei qualifiziert wird. (T8)

10 ObS 5/17hOGH24.01.2017

Auch; nur T5; Beisatz: Hier: Berücksichtigung der Kosten für Fahrten zum Beschäftigungsort unter Verwendung eines fremden, gegen teilweise Zahlung von Aufwendungen zur Verfügung gestellten Pkw mit den tatsächlichen Aufwendungen (und nicht dem amtlichen Kilometergeld). (T9)

Dokumentnummer

JJR_19900626_OGH0002_010OBS00245_9000000_001

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