Normen
ABGB §916 B
4 Ob 545/90 | OGH | 26.06.1990 |
Veröff: JBl 1991,381 |
5 Ob 273/01k | OGH | 27.11.2001 |
Auch |
1 Ob 58/02i | OGH | 30.09.2002 |
Beisatz: Nichts anderes kann gelten, wenn nur ein bestimmter Geschäftsinhalt dissimuliert werden sollte, wie etwa dann, wenn die Parteien eines Kaufvertrags den in der Vertragsurkunde dokumentierten Kaufpreis bewusst nicht in Höhe der getroffenen Vereinbarung, sondern deshalb niedriger angaben, um sich auf diese Weise einen ungerechtfertigten Steuervorteil zu verschaffen. (T1) |
7 Ob 116/05t | OGH | 28.09.2005 |
8 Ob 148/08k | OGH | 16.12.2008 |
Beisatz: Ein Vertrag, mit dem eine Steuerhinterziehung verbunden ist, ist nicht nichtig. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Steuerhinterziehung nicht der alleinige Zweck des Geschäfts ist. (T2); Beisatz: Hier: Provisionsvereinbarung. (T3) |
8 Ob 164/09i | OGH | 22.04.2010 |
Vgl auch; Beisatz: Wollten die Parteien mit ihrer Vereinbarung ein anderes Rechtsgeschäft verdecken, so ist das dissimulierte Geschäft nach seiner wahren Beschaffenheit zu beurteilen und in der Regel wirksam, wenn es den Erfordernissen eines gültigen Rechtsgeschäfts entspricht. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19900626_OGH0002_0040OB00545_9000000_002
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