Normen
ZPO §464 Abs3 II
4 Ob 1023/90 | OGH | 26.06.1990 |
Veröff: EvBl 1990/161 S 783 |
7 Ob 142/97a | OGH | 22.10.1997 |
Vgl auch |
1 Ob 198/00z | OGH | 25.07.2000 |
nur: Die Unterbrechungswirkung tritt nur dann ein, wenn die Partei innerhalb einer Rechtsmittelfrist erstmals einen Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes stellt. (T1) |
6 Ob 28/07x | OGH | 16.03.2007 |
Vgl; Beisatz: Hier: Erstgericht bewilligte zunächst die Verfahrenshilfe - wenn auch gesetzwidrig - ausdrücklich nur für das Berufungsverfahren - aufgrund der besonderen Konstellation des Einzelfalles ist daher auch dem zweiten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für das Revisionsverfahren Unterbrechungswirkung für die Revisionsfrist zuzubilligen. (T2)<br/>Veröff: SZ 2007/35 |
1 Ob 97/08h | OGH | 10.06.2008 |
3 Ob 93/08k | OGH | 11.07.2008 |
Beisatz: Hier: Exekutionsverfahren. (T3) |
6 Ob 34/14i | OGH | 13.03.2014 |
Vgl; Beisatz: Der neuerliche Antrag auf Verfahrenshilfe bewirkte keine Verlängerung der Revisionsfrist, weil dem Kläger bereits mit der ursprünglichen Bewilligung der Verfahrenshilfe wirksam ein Rechtsanwalt beigegeben war und daran durch die (zusätzliche) Bevollmächtigung eines frei gewählten Vertreters keine Änderung eingetreten ist. (T4) |
9 Ob 20/14b | OGH | 29.04.2014 |
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Der Kläger, dem bereits ein Verfahrenshelfer beigegeben war, ließ sich aus eigenem Entschluss dennoch durch einen frei gewählten Rechtsanwalt vertreten. Der gewillkürte Vertreter legte seine Vollmacht während der Berufungsfrist zurück und der Kläger stellte einen neuerlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Beigebung eines Rechtsanwalts. Dem Kläger kommt die Schutzwirkung des § 464 Abs 3 ZPO nicht zu. (T5)<br/> |
Dokumentnummer
JJR_19900626_OGH0002_0040OB01023_9000000_001
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