OGH 4Ob540/90 (RS0063661)

OGH4Ob540/9026.6.1990

Rechtssatz

"Erholung" muss nicht unbedingt bloßes Entspannen durch Liegen, Sitzen oder geselliges Beisammensein im Kleingarten bedeuten; je nach Beruf und persönlicher Konstitution können vielmehr auch kleinere oder größere Gartenarbeiten im Sinne einer körperlichen Betätigung in frischer Luft (Bewegungsausgleich bei sitzender Beschäftigung usw) der Erholung dienen; dies gilt auch für kurzfristige Besuche eines beruflich oder privat gestressten Menschen in einem Kleingarten, verbunden mit geringfügiger körperlicher Arbeit.

Normen

KlGG §1 Abs1 Satz1

4 Ob 540/90OGH26.06.1990
6 Ob 17/10hOGH18.02.2010

nur: "Erholung" muss nicht unbedingt bloßes Entspannen durch Liegen, Sitzen oder geselliges Beisammensein im Kleingarten bedeuten; je nach Beruf und persönlicher Konstitution können vielmehr auch kleinere oder größere Gartenarbeiten im Sinne einer körperlichen Betätigung in frischer Luft (Bewegungsausgleich bei sitzender Beschäftigung usw) der Erholung dienen (T1)

Dokumentnummer

JJR_19900626_OGH0002_0040OB00540_9000000_001

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