OGH 2Ob573/90 (RS0076978)

OGH2Ob573/9020.6.1990

Rechtssatz

Der Unterhaltsschuldner ist nur in Ausnahmsfällen verpflichtet, nach § 4 Z 3 UVG gewährte Vorschüsse zurückzuzahlen. Ein etwas über dem Durchschnitt liegendes Einkommen (hier verdient der Unterhaltsschuldner monatlich 20.870,89 Schilling, er hat jedoch Unterhalt von 6.000 Schilling und auf Grund von Exekutionen 1.065 Schilling monatlich zu bezahlen), begründet noch keine Rückzahlungspflicht.

Normen

UVG §29

2 Ob 573/90OGH20.06.1990

Veröff: ÖA 1991,114

2 Ob 602/90OGH10.10.1990

nur: Der Unterhaltsschuldner ist nur in Ausnahmsfällen verpflichtet, nach § 4 Z 3 UVG gewährte Vorschüsse zurückzuzahlen. (T1)

6 Ob 119/05aOGH06.10.2005

Auch

Dokumentnummer

JJR_19900620_OGH0002_0020OB00573_9000000_001