OGH 9ObA109/90 (RS0033675)

OGH9ObA109/9013.6.1990

Rechtssatz

§ 1434 ABGB ist dahin auszulegen, daß ein Irrtum des Leistenden lediglich über die Fälligkeit der von ihm gezahlten richtigen und unbedingten Schuld nicht zur Rückforderung berechtigt. Betraf der Irrtum des Leistenden hingegen nicht bloß die Fälligkeit der Schuld, sondern überhaupt das Bestehen der von ihm angenommenen Verpflichtung zur Leistung (hier: einer Abfindungszahlung), dann bietet § 1434 ABGB dem Gläubiger keine Handhabe, die Zahlung auf andere nicht fällige Forderungen zu verrechnen. Soweit inzwischen derartige Forderungen fällig werden sollten, kann der Gläubiger lediglich aufrechnen.

Normen

ABGB §1434

9 ObA 109/90OGH13.06.1990

Veröff: ZAS 1991/3 S 21 (Marhold) = Arb 10864

9 ObA 39/90OGH13.06.1990

Veröff: ecolex 1990,567

8 ObA 17/99dOGH07.09.2000

nur: Soweit inzwischen derartige Forderungen fällig werden sollten, kann der Gläubiger lediglich aufrechnen. (T1); Veröff: SZ 73/138

6 Ob 113/05vOGH23.06.2005

Ähnlich; Beisatz: Der Bereicherungsanspruch nach §1434 ABGB setzt voraus, dass der Zahler irrtümlich von einer gewissen und unbedingten Verbindlichkeit ausgeht und ist dann nicht gegeben, wenn in Kenntnis der Ungewissheit gezahlt wird. (T2)

7 Ob 7/12yOGH19.04.2012

Vgl; Beisatz: Hier: Die Parteien irrten dahin, dass das von der einstweiligen Verfügung erlassene Verfügungs- und Zahlungsverbot nicht mehr bestehe und die Klägerin deshalb nunmehr zur Zahlung an den Beklagten nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sei. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19900613_OGH0002_009OBA00109_9000000_001