OGH Bkd62/89 (RS0054981)

OGHBkd62/8911.6.1990

Rechtssatz

Ein zum Verteidiger nach § 41 Abs 2 StPO bzw § 38 Abs 1 JGG 1961 bestellter Rechtsanwalt, der (mehrfach) Pauschalbeträge für Zeitaufwand bei der Herstellung von Aktenkopien und den Ersatz von Barauslagen verlangt (und entgegennimmt), verstößt gegen die in den § 41 Abs 2 StPO, § 38 Abs 1 JGG 1961 und § 57 RL-BA 1977 normierte Berufspflicht, Verteidigungen in der Verfahrenshilfe kostenlos durchzuführen; wird dieses (Fehlverhalten) Verhalten einem größeren Personenkreis bekannt, so hat er auch das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes zu verantworten.

Normen

DSt 1872 §2 C3
DSt 1990 §1 C1
RL-BA 1977 §57

Bkd 62/89OGH11.06.1990
7 Bkd 2/09OGH23.03.2009

Vgl auch; Beisatz: Während des gesamten Zeitraums des aufrechten Bestehens der Verfahrenshilfe darf ein Rechtsanwalt kein Honorar annehmen, geschweige denn verlangen. Trifft ein Rechtsanwalt mit einer Partei, der Verfahrenshilfe gewährt wurde, eine Vereinbarung, wonach diese dem im Rahmen der Verfahrenshilfe gestellten Rechtsanwalt einen Kostenbeitrag zu bezahlen hat, begeht er das Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes. (T1)

23 Os 3/15mOGH31.03.2016

Auch; Beis ähnlich wie T1

Dokumentnummer

JJR_19900611_OGH0002_000BKD00062_8900000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)