Normen
DSt 1872 §2 C3
DSt 1990 §1 C1
RL-BA 1977 §57
Bkd 62/89 | OGH | 11.06.1990 |
7 Bkd 2/09 | OGH | 23.03.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Während des gesamten Zeitraums des aufrechten Bestehens der Verfahrenshilfe darf ein Rechtsanwalt kein Honorar annehmen, geschweige denn verlangen. Trifft ein Rechtsanwalt mit einer Partei, der Verfahrenshilfe gewährt wurde, eine Vereinbarung, wonach diese dem im Rahmen der Verfahrenshilfe gestellten Rechtsanwalt einen Kostenbeitrag zu bezahlen hat, begeht er das Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes. (T1) |
23 Os 3/15m | OGH | 31.03.2016 |
Auch; Beis ähnlich wie T1 |
Dokumentnummer
JJR_19900611_OGH0002_000BKD00062_8900000_001
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