OGH 8Ob538/90 (RS0016207)

OGH8Ob538/9031.5.1990

Rechtssatz

Die wahrheitsgemäße und vollständige Aufklärung über bekannte Vorschäden gehört insbesondere dann, wenn sich der Käufer hienach ausdrücklich erkundigt, zu den Sorgfaltspflichten des Verkäufers. Auf ein Verschulden des Verkäufers kommt es für die Berechtigung der Irrtumsanfechtung nicht an; ein solches ist nur für darauf gestützte Schadenersatzansprüche von Bedeutung.

Normen

ABGB §871 BIII
ABGB §1295 IIf7f

8 Ob 538/90OGH31.05.1990
7 Ob 568/95OGH27.09.1995

nur: Die wahrheitsgemäße und vollständige Aufklärung über bekannte Vorschäden gehört insbesondere dann, wenn sich der Käufer hienach ausdrücklich erkundigt, zu den Sorgfaltspflichten des Verkäufers. (T1); Beisatz: Aufklärungspflicht des Verkäufers über Vorschäden auch dann, wenn der Käufer hierauf erkennbar Wert legt, etwa durch die Durchführung eines "Ankaufstests". (T2)

3 Ob 23/13yOGH17.07.2013

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19900531_OGH0002_0080OB00538_9000000_001

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