OGH 1Ob567/90 (RS0061694)

OGH1Ob567/9021.5.1990

Rechtssatz

Das Wettbewerbsverbot besteht grundsätzlich nur bis zur Auflösung der Gesellschaft, und im allgemeinen sind selbst Vorbereitungshandlungen für eine konkurrierende Erwerbstätigkeit sogar schon unmittelbar vor Auflösung der Gesellschaft zulässig. Im Liquidationsstadium besteht das Konkurrenzverbot nur ausnahmsweise fort, wenn sonst das Liquidationsergebnis gefährdet wäre, insbesondere die Veräußerung des Unternehmens der Gesellschaft als ganzes in Frage kommen könnte.

Normen

HGB §112

1 Ob 567/90OGH21.05.1990

Veröff: ecolex 1991,167 (Reich-Rohrwig) = GesRZ 1992,44

4 Ob 71/15tOGH11.08.2015

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19900521_OGH0002_0010OB00567_9000000_003

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