OGH 12Os34/90 (RS0067374)

OGH12Os34/9026.4.1990

Rechtssatz

Die Anfechtung des Urteils im befristeten Hauptverfahren, soweit es über die Einwendung der Unwahrheit der Entgegnung abspricht, ist gemäß § 15 Abs 5 MedG generell, also selbst dann ausgeschlossen, wenn sich diese Frage schon im Wege der Feststellung des Bedeutungsinhalts eines an sich unbestrittenen Textes beantworten lässt und feststeht, dass die im befristeten Verfahren aufgenommenen Beweise im fortgesetzten Verfahren (§ 16 MedG) einer Ergänzung gar nicht mehr zugänglich sind.

Normen

MedienG §15 Abs5

12 Os 34/90OGH26.04.1990
12 Os 36/07xOGH23.08.2007

Auch; Beisatz: Jede Veränderung und Ergänzung der Entscheidungsgrundlage durch das Berufungsgericht, etwa durch neuerliche Verlesung von Aktenstücken oder Vernehmung von Zeugen zum Thema der Wahrheit oder Unwahrheit der Gegendarstellung, ist unzulässig. (T1)

15 Os 19/08wOGH08.05.2008

Vgl; Beis ähnlich wie T1

Dokumentnummer

JJR_19900426_OGH0002_0120OS00034_9000000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)