OGH 9ObA54/90 (RS0029385)

OGH9ObA54/9025.4.1990

Rechtssatz

Erhält der Arbeitnehmer einen bestimmten Prozentsatz der Provision als pauschalierte Abgeltung seiner Reisekosten, dann ist dieser Betrag bei Ermittlung, ob das kollektivvertragliche Mindestentgelt erreicht wurde, nicht zu berücksichtigen, wohl aber sonstige Entgeltteile, die keinen Aufwandsersatzcharakter haben, wie etwa Leistungsprämien.

SW: Spesen — Prämie — Vergütung — Ersatz — Lohn — Gehalt — Schmälerung — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis — Ende — Beendigung — Berechnung — Bemessung — Höhe — Wichtiger Grund — Austritt — vorzeitige Auflösung — Angestellte — Satzung

 

Normen

AngG §26 Z2 III2a
KollV der Handelsangestellten AbschnXV Z1
Gehaltsordnung zum KollV der Handelsangestellten AbschnDb

9 ObA 54/90OGH25.04.1990

Dokumentnummer

JJR_19900425_OGH0002_009OBA00054_9000000_001

Stichworte