OGH 7Ob550/90 (RS0018231)

OGH7Ob550/9025.4.1990

Rechtssatz

Es steht dem Verkäufer auch nicht zu, von sich aus irgendein Geschäft, das der Käufer mit einem Dritten geschlossen hat, als Deckungskauf zu bezeichnen und zu verlangen, daß dieses Geschäft der Schadensberechnung zugrunde gelegt werde. Um so weniger kann der säumige Verkäufer vor dessen Vertragsrücktritt abgeschlossenes Rechtsgeschäft als Deckungsgeschäft herangezogen und bei der Schadensberechnung berücksichtigt wird.

Normen

ABGB §918 III
HGB §376

7 Ob 550/90OGH25.04.1990

Veröff: SZ 63/65

Dokumentnummer

JJR_19900425_OGH0002_0070OB00550_9000000_001

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