OGH 14Os154/89 (RS0094214)

OGH14Os154/8924.4.1990

Rechtssatz

Das Wesen der Veruntreuung liegt nicht im Bruch des Eigentums, sondern in der Gefährdung des Treugebers durch treuwidrige Verfügung über das anvertraute Gut. Zu dessen Zueignung genügt es, daß die Sicherheit des Berechtigten, je wieder zur Sache zu kommen, ernstlich in Frage gestellt wird (hier: Sicherungsübereignung einer unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache).

Normen

StGB §133 C

14 Os 154/89OGH24.04.1990

Dokumentnummer

JJR_19900424_OGH0002_0140OS00154_8900000_003

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