OGH 5Ob23/90 (RS0053871)

OGH5Ob23/9024.4.1990

Rechtssatz

Hat das Vermessungsamt eine Bedingung der Bescheinigung des Teilungsplanes beigefügt, kann die Gesetzmäßigkeit dieser Bedingung vom Gericht nicht überprüft werden. Dies liefe auf eine inhaltliche Prüfung der Rechtsrichtigkeit des Bescheides der Verwaltungsbehörde durch das Gericht hinaus, die schon wegen des verfassungsgesetzlich gesicherten Grundsatzes, daß die Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt ist, unzulässig ist.

Normen

B-VG Art94
GBG §94 Abs1 Z3 D
GBG §94 Abs1 Z4 E
VermG §39

5 Ob 23/90OGH24.04.1990

Veröff: NZ 1991,110

5 Ob 254/99kOGH15.06.2000

nur: Hat das Vermessungsamt eine Bedingung der Bescheinigung des Teilungsplanes beigefügt, kann die Gesetzmäßigkeit dieser Bedingung vom Gericht nicht überprüft werden. (T1)

5 Ob 115/10pOGH21.10.2010

Vgl; Beisatz: Eine Planbescheinigung nach § 39 VermG stellt einen Bescheid der Verwaltungsbehörde dar, der inhaltlich vom Gericht nicht überprüfbar ist. Daran hat sich auch durch die Neufassung des § 39 VermG durch die GB‑Nov 2008 nichts geändert. (T2); Beisatz: Eine Planbescheinigung nach § 39 VermG muss als Voraussetzung für Grundbuchshandlungen mit einer formgültigen Rechtskraftbestätigung versehen sein. (T3)

5 Ob 96/18fOGH18.07.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19900424_OGH0002_0050OB00023_9000000_001

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