OGH 10ObS89/90 (RS0085982)

OGH10ObS89/9027.3.1990

Rechtssatz

Die Berücksichtigung eines pauschalierten Einkommens ist bei der Berechnung der Ausgleichszulage nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Antragsteller die betreffende Liegenschaft nie bewirtschaftet und daher die Bewirtschaftung auch nicht aufgeben konnte; entscheidend sind bloß die Eigentumsverhältnisse.

Normen

BSVG §140 Abs7

10 ObS 89/90OGH27.03.1990

Veröff: SSV-NF 4/56

10 ObS 121/90OGH29.05.1990

nur: Die Berücksichtigung eines pauschalierten Einkommens ist bei der Berechnung der Ausgleichszulage nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Antragsteller die betreffende Liegenschaft nie bewirtschaftete. (T1)

10 ObS 148/04vOGH12.10.2004

Auch; Beisatz: Hier: § 292 Abs 8 ASVG. (T2)

10 ObS 48/05iOGH24.01.2006

Auch

Dokumentnummer

JJR_19900327_OGH0002_010OBS00089_9000000_001

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