Rechtssatz
Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift spricht für ein enges Verständnis der kollektivvertraglichen Regelungsbefugnis. Durch KollV kann weder die Berechnungsgrundlage abweichend vom Gesetz geregelt werden (es können also zB nicht bestimmte Entgeltbestandteile von der Einbeziehung in die Berechnungsgrundlage für den Überstundenzuschlag ausgeschlossen werden) noch kann die Höhe des Überstundenzuschlags unter den gesetzlichen Prozentsatz herabgesetzt werden.
9 ObA 60/90 | OGH | 14.03.1990 |
Veröff: EvBl 1990/115 S 532 = RdW 1990,353 |
9 ObA 34/10f | OGH | 26.05.2010 |
Auch; Beisatz: § 10 AZG wird dabei als unabdingbare Mindestnorm betrachtet; der Zuschlag kann daher grundsätzlich weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19900314_OGH0002_009OBA00060_9000000_005
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