OGH 9ObA60/90 (RS0051734)

OGH9ObA60/9014.3.1990

Rechtssatz

Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift spricht für ein enges Verständnis der kollektivvertraglichen Regelungsbefugnis. Durch KollV kann weder die Berechnungsgrundlage abweichend vom Gesetz geregelt werden (es können also zB nicht bestimmte Entgeltbestandteile von der Einbeziehung in die Berechnungsgrundlage für den Überstundenzuschlag ausgeschlossen werden) noch kann die Höhe des Überstundenzuschlags unter den gesetzlichen Prozentsatz herabgesetzt werden.

Normen

AZG §10

9 ObA 60/90OGH14.03.1990

Veröff: EvBl 1990/115 S 532 = RdW 1990,353

9 ObA 34/10fOGH26.05.2010

Auch; Beisatz: § 10 AZG wird dabei als unabdingbare Mindestnorm betrachtet; der Zuschlag kann daher grundsätzlich weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19900314_OGH0002_009OBA00060_9000000_005

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