Rechtssatz
Eine Pflicht zur Duldung eines Heilverfahrens oder einer Operation bedeutet zweifellos eine Einschränkung des Rechtes der körperlichen Integrität. Die Obliegenheit zur Duldung von Heilverfahren und Operationen steht damit im Spannungsfeld zwischen den Interessen der Sozialversicherungsträger und damit den Interessen der anderen Versicherten einerseits und dem Recht des Einzelnen auf körperliche Integrität, das grundsätzlich auch die Entscheidung über die Durchführung einer Heilbehandlung oder Operation einschließt. Je gravierender der durch die in Frage stehende Heilbehandlung oder Operation bedingte Eingriff ist, umsomehr wird dabei das Recht des Versicherten auf körperliche Integrität in den Vordergrund treten und letztlich die Obliegenheit zur Duldung von Eingriffen beschränken.
10 ObS 40/90 | OGH | 27.02.1990 |
JBl 1990,734 = RdW 1990,385 = ZAS 1992/11 S 90 ( Dorner ) = SSV-NF 4/23 = SZ 63/32 |
Dokumentnummer
JJR_19900227_OGH0002_010OBS00040_9000000_002
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