OGH 4Ob582/89 (RS0022216)

OGH4Ob582/8927.2.1990

Rechtssatz

Dass das Gesetz auf das Misslingen wegen offenbarer Untauglichkeit abstellt, bedeutet zwar nicht, dass dem Werkunternehmer die Untauglichkeit des Stoffes bzw die Unrichtigkeit der Angaben des Bestellers unabhängig von jeglicher Untersuchung "in die Augen fallen" müssten, dh also, dass ihn keinerlei Untersuchungspflicht trifft; sorgfältiges Vorgehen - und damit eine den üblichen Gepflogenheiten eines ordentlichen Unternehmers entsprechende Untersuchungspflicht - ist vielmehr geboten.

Normen

ABGB §1168a

4 Ob 582/89OGH27.02.1990
5 Ob 580/90OGH26.06.1990
7 Ob 119/13wOGH04.09.2013

Dokumentnummer

JJR_19900227_OGH0002_0040OB00582_8900000_003

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