OGH 9ObA26/90 (RS0052574)

OGH9ObA26/9014.2.1990

Rechtssatz

Ein Arbeitnehmer, der mit dem Urlaubsengelt nicht zufrieden ist, hat nur einen klagbaren Anspruch gegen die BUAK, kann aber nicht seinen (ehemaligen) Arbeitgeber auf Entrichtung der ihm angeblich gebührenden Zuschläge klagen. Ein Vorgehen gegen den Arbeitgeber wäre nur unter schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten zulässig. Es ist nämlich denkbar, daß ein Arbeitnehmer unter bestimmter Voraussetzungen etwa aus dem Titel eines "weitergehenden" Schadenersatzes nach § 1162 b ABGB Ansprüche auf Ersatz durch Nichtentrichtung der Zuschläge nach § 21 BUAG geltend machen könnte.

Normen

BUAG §21

9 ObA 26/90OGH14.02.1990

Veröff: SZ 63/17 = WBl 1990,240 = RdW 1990,384 = Arb 10853 = ecolex 1990,500

7 Ob 15/02kOGH11.02.2002

Ähnlich; nur: Ein Arbeitnehmer, der mit dem Urlaubsengelt nicht zufrieden ist, hat nur einen klagbaren Anspruch gegen die BUAK, kann aber nicht seinen (ehemaligen) Arbeitgeber auf Entrichtung der ihm angeblich gebührenden Zuschläge klagen. (T1); Veröff: SZ 2002/19

Dokumentnummer

JJR_19900214_OGH0002_009OBA00026_9000000_002

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