OGH 4Ob172/89 (RS0078583)

OGH4Ob172/8930.1.1990

Rechtssatz

Die Klage im Sinne des § 3 UWG kann nur von einem Mitbewerber des empfohlenen Unternehmens oder von einer Interessenvereinigung erhoben werden, die satzungsgemäß Interessen der beeinträchtigten Art zu wahren hat. Das schließt aber nicht aus, daß das Zeitungsunternehmen von einer Mitbewerberin nach § 2 UWG in Anspruch genommen werden kann, wenn es nicht nur entgeltliche Veröffentlichungen eines Dritten entgegengenommen, sondern sich - über solche Empfehlungen im Sinne des § 3 Abs 1 UWG hinaus - zur Förderung des eigenen Wettbewerbs, also des Absatzes, an den als irreführend beanstandeten Ankündigungen (etwa im Sinne einer Gemeinschaftswerbung) derart beteiligt hat, daß diese Ankündigungen auch ihr zuzurechnen sind.

Normen

UWG §3

4 Ob 172/89OGH30.01.1990

Veröff: ecolex 1990,298 = ÖBl 1990,115

4 Ob 30/91OGH07.05.1991

Beisatz: Die wettbewerbsrechtliche Verantwortlichkeit für die Ankündigung einer solchen Gemeinschaftswerbung richtet sich nicht nach dem objektiven Sachverhalt, also nach dem den angesprochenen Verkehrskreisen unbekannten Innenverhältnis zwischen dem Inserenten und dem Zeitungsunternehmen, sondern nach dem Eindruck, den ein noch erheblicher Teil der angesprochenen Zeitungsleser von der Werbeaktion gewinnen mußte. (T1) Veröff: ÖBl 1991,84

4 Ob 16/92OGH18.02.1992

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Rabattverstoß (T2)

4 Ob 240/06gOGH19.12.2006

Ähnlich; Beisatz: Hier: Haftung des Betreibers einer Website. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19900130_OGH0002_0040OB00172_8900000_001

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