OGH 3Ob593/89 (RS0070257)

OGH3Ob593/8924.1.1990

Rechtssatz

Eine strafbare Handlung im Sinne des § 30 Abs 2 Z 3 dritter Fall MRG liegt nur vor, wenn der Mieter einen Straftatbestand nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv erfüllt.

Normen

MRG §30 Abs2 Z3 Fall3 D

3 Ob 593/89OGH24.01.1990
4 Ob 609/89OGH13.03.1990

Vgl auch

2 Ob 242/06mOGH30.11.2006

Beisatz: Hier: Untreue. (T1)<br/>Beisatz: Während der Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens nach § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG eine ungünstige Zukunftsprognose erfordert, wird der Kündigungsgrund der strafbaren Handlung bereits durch die strafbare Handlung an sich verwirklicht. (T2)

4 Ob 124/12gOGH02.08.2012

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Eine strafrechtliche Verurteilung ist nicht Voraussetzung für die gerichtliche Geltendmachung des Kündigungsgrundes. Der Zivilrichter hat in jedem Fall die Tatbestandsmäßigkeit des behaupteten Verhaltens des Mieters selbst zu prüfen. (T3)

7 Ob 35/16xOGH16.03.2016

Beis wie T2

8 Ob 35/17fOGH30.05.2017

Auch; Beis wie T2

6 Ob 71/17kOGH29.05.2017

Beisatz: Der Kündigungsgrund der strafbaren Handlung wird bereits durch die strafbare Handlung an sich verwirklicht. (T4)

8 Ob 35/19hOGH29.04.2019

Beisatz: Der Kündigungsgrund der strafbaren Handlung ist bereits durch die strafbare Handlung an sich verwirklicht. Es kommt nicht darauf an, ob durch die Straftat den Bewohnern das Zusammenleben verleidet wird, wie sich das „Gesamtverhalten“ des Mieters darstellt oder ob eine „ungünstige Zukunftsprognose“ vorliegt. (T5)<br/>Beisatz: Es kommt alleine darauf an, ob der Mieter oder eine mit ihm iSd letzten Halbsatzes der Z 3 zusammenlebende Person durch eine Handlung den – objektiven und subjektiven – Tatbestand eines Strafdelikts erfüllt hat und bejahendenfalls, ob es sich um einen Fall handelt, der nach den Umständen nicht als geringfügig zu bezeichnen ist. (T6)<br/>Beisatz: Eine strafrechtliche Verurteilung ist nicht Voraussetzung für die gerichtliche Geltendmachung des Kündigungsgrundes. Der Zivilrichter hat in jedem Fall die Tatbestandsmäßigkeit des behaupteten Verhaltens des Mieters selbst zu überprüfen, dies auch dann, wenn die Einstellung von der Staatsanwaltschaft „wegen Geringfügigkeit“ nach § 191 Abs 1 StPO erfolgte. (T7)<br/>Bem: Mit Darstellung der verschiedenen Zwecke von „geringfügig“ in § 30 Abs 2 Z 3 3. Fall MRG und § 191 StPO.<br/>Hier: Vier Faustschläge ins Gesicht. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19900124_OGH0002_0030OB00593_8900000_001