OGH 9ObA291/89 (RS0051032)

OGH9ObA291/8920.12.1989

Rechtssatz

Den Kollektivvertragsparteien steht es frei, Inhaltsnormen lediglich dispositive Wirkung zu verleihen. Der Wortlaut des Arbeitsverfassungsgesetzes, insbesondere § 3 Abs 1, wie auch sein systematischer Aufbau, schließt diese Möglichkeit nicht aus. Wenn es den Kollektivvertragsparteien freisteht, bestimmte Materien ungeregelt zu lassen und auf diese Weise der Betriebsvereinbarung und dem Arbeitsvertrag die Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen völlig frei zu geben, ist nicht einzusehen, warum sie Inhaltsnormen nicht auch nachgiebig gestalten können.

Normen

ArbVG §3 Abs1

9 ObA 291/89OGH20.12.1989

Veröff: SZ 62/214 = RdW 1990,123 = ZAS 1991/10 S 63 (R Resch)

8 ObA 309/95OGH14.12.1995

Auch

8 ObA 170/00hOGH21.12.2000

nur: Den Kollektivvertragsparteien steht es frei, Inhaltsnormen lediglich dispositive Wirkung zu verleihen. (T1); Veröff: SZ 73/212

8 ObA 88/04fOGH20.10.2004

nur T1; Beisatz: Im Regelfall hat es nach der gesetzlichen Konzeption bei der einseitig zwingenden Wirkung des KollV zu bleiben. Bei Bestehen eines sachlichen Grundes für eine dispositive Einzelregelung in einem KollV bestehen aber keine Bedenken gegen die Zulässigkeit dieser dispositiven Regelung, soferne sie auch inhaltlich nicht nach allgemeinen Kriterien korrekturbedürftig erscheint. (T2); Veröff: SZ 2004/152

9 ObA 112/06wOGH28.11.2007

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Dass es zulässig ist, dass eine Betriebsvereinbarung die Anwendung bestimmter konkreter Regelungen auch vom Vorhandensein - oder Fehlen - bestimmter vertraglicher Zusagen abhängig macht, hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen. (T3)

9 ObA 118/12mOGH29.01.2013

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2

Dokumentnummer

JJR_19891220_OGH0002_009OBA00291_8900000_001