OGH 3Ob2/90 (RS0069736)

OGH3Ob2/9020.12.1989

Rechtssatz

Auch wenn keine Entscheidung nach § 37 Abs 1 Z 1 MRG vorliegt, kann in einem anderen Verfahren trotzdem das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs 3 MRG (im Rahmen der Beurteilung als Vorfrage) bejaht werden.

Normen

MRG §2 Abs3
MRG §37 Abs1 Z1

3 Ob 2/90OGH20.12.1989

Veröff: SZ 62/212 = WoBl 1990,73 (Hanl)

3 Ob 523/94OGH13.04.1994

Vgl auch; Verstärkter Senat; Veröff: SZ 67/65

5 Ob 117/00tOGH12.12.2000

Vgl auch; Beisatz: Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Partei, mit der ein Untermietvertrag geschlossen worden ist, gemäß § 2 Abs 3 MRG als Hauptmieter anzuerkennen wäre, liegt hiezu noch keine bindende Entscheidung vor und ist auch kein Verfahren auf Anerkennung anhängig, so ist nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung hierüber als Vorfrage zu entscheiden. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19891220_OGH0002_0030OB00002_9000000_001

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