Normen
ASVG §133 Abs2
10 ObS 211/89 | OGH | 19.12.1989 |
Veröff: SZ 62/210 = SSV-NF 3/154 |
10 ObS 103/93 | OGH | 28.02.1994 |
Veröff: SZ 67/34 |
10 ObS 52/96 | OGH | 26.03.1996 |
Auch; Veröff: SZ 69/80 |
10 ObS 20/95 | OGH | 09.04.1996 |
nur: Es muss gefordert werden, dass zur Behebung eines regelwidrigen Zustandes zunächst eine zumutbare erfolgversprechende Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst versucht wird. (T1) Veröff: SZ 69/87 |
10 ObS 2374/96g | OGH | 26.11.1996 |
nur T1 |
10 ObS 27/01w | OGH | 25.09.2001 |
Vgl auch |
10 ObS 86/09h | OGH | 10.11.2009 |
Auch; Beisatz: Das Wort „eine" ist der unbestimmte Artikel und nicht das Zahlwort und schulmedizinische Methoden sind vorrangig im dargelegten Sinn. (T2); Beisatz: Ein Ersatz der Kosten einer Außenseitermethode ist zu gewähren, wenn die weitere Behandlung mit einer anderen erfolgversprechenden Methode nicht zumutbar ist. Diese Frage ist aufgrund einer Abwägung des Interesses des Klägers an einer Heilung oder Linderung seiner Krankheit mit dem Interesse der Versichertengemeinschaft an einer ökonomischen Sicherung des Sachleistungsprinzips und wirtschaftlichen Mittelverwendung zu entscheiden. Neben den Kosten der jeweiligen Behandlungsmethoden sind bei der Interessenabwägung im Besonderen das Ausmaß an vorliegenden Erfahrungswerten für den Erfolg der einzelnen Methoden, ihre Erfolgschancen unter den Umständen des konkreten Falls für Heilung oder für Art und Ausmaß der Linderung des Leidens, die Dauer, Risken, Nebenwirkungen und Folgen der Behandlungen, das Ausmaß des Eingriffs in die körperliche Integrität durch die jeweilige Behandlung ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass die vorangegangenen Behandlungen erfolglos geblieben sind. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19891219_OGH0002_010OBS00211_8900000_005
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