OGH 9ObA314/89 (RS0029298)

OGH9ObA314/896.12.1989

Rechtssatz

Richtet sich die kollektivvertragliche Entlohnung nach Jahren der Verwendung im Beruf, dann sind im Zweifel auch die bei ausländischen Arbeitgebern zurückgelegten Beschäftigungszeiten dann zu berücksichtigen, wenn sie in gleicher Weise wie die entsprechenden Tätigkeiten bei einem inländischen Arbeitgeber zum Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten im Beruf geeignet sind.

Entgelt — Lohn — Gehalt — Anrechnung — Vordienstzeiten — Ausland — Angestellte — Satzung

 

Normen

ABGB §1152 B
AngG §6
KollV für die Angestellten bei Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Dentisten §12

9 ObA 314/89OGH06.12.1989

Veröff: SZ 62/198 = RdW 1990,263 = ecolex 1990,242

8 ObA 2105/96hOGH23.05.1996

Auch; Beisatz: § 48 ASGG. (T1)

9 ObA 2106/96pOGH10.07.1996

Auch; Beis wie T1

9 ObA 39/09iOGH15.12.2009

Beisatz: Hier: § 10 Z 2 des Kollektivvertrags für Angestellte des Baugewerbes und der Bauindustrie. (T2)

9 ObA 39/15yOGH29.04.2015

Vgl auch; Beisatz: § 17 Abs 8 Satz 2 des Kollektivvertrags für Angestellte des Metallgewerbes ist dahin auszulegen, dass nicht nur solche Vordienstzeiten bis zu dem in § 17 Abs 8 Satz 4 KV vorgesehenen Höchstausmaß anzurechnen sind, die ein Angestellter in einer bestimmten Verwendungsgruppe des KV zurückgelegt hat, sondern auch solche Vordienstzeiten die der Dienstnehmer als Angestellter bei einem oder verschiedenen Arbeitgebern (§ 17 Abs 8 Satz 3 KV) mit der einer bestimmten (allenfalls auch höheren) Verwendungsgruppe entsprechenden Tätigkeit verbracht hat. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19891206_OGH0002_009OBA00314_8900000_002

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