OGH 4Ob606/89 (RS0069610)

OGH4Ob606/895.12.1989

Rechtssatz

Obgleich für die Beherbergung von Fremden die nur vorübergehende Überlassung von Wohnräumen, oft in Verbindung mit bestimmten Dienstleistungen (wie Wartung und Reinigung der Räume und dergleichen), typisch ist, gibt es aber doch Zweige der Fremdenbeherbergung, in denen eine längere Dauer des Mietverhältnisses die Regel bildet. Dass das Mietverhältnis längere Zeit dauert und der Mietzins monatlich entrichtet wird, schließt also eine Anwendung des § 1 Abs 2 Z 1 MRG (früher: § 1 Abs 2 Z 3 MG) nicht von vornherein aus; wesentlich ist, dass die Vermietung im Betrieb des Fremdenbeherbergungsgewerbes erfolgt und die vermieteten Räume zu einem solchen Gewerbebetrieb gehören.

Arbeitsleistung

 

Normen

MRG §1 Abs2 Z1

4 Ob 606/89OGH05.12.1989
5 Ob 131/92OGH15.09.1992

Vgl auch; Beisatz: Die bloße Raumvermietung, zu der die Privatzimmervermietung außerhalb des im § 189 GewO 1973 normierten Bereichs gehört, mag es sich dabei aus welchen Gründen auch immer um eine gewerbliche Tätigkeit handeln, erfüllt daher den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 Z 1 MRG nicht. (T1)

5 Ob 2255/96wOGH14.01.1997

Vgl auch; Beisatz: Die zusätzliche Dienstleistung auf Wunsch der Bewohner die Bettwäsche zu reinigen, genügt den Anforderungen an einen Beherbergungsbetrieb im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 MRG nicht. (T2)

1 Ob 157/98iOGH28.07.1998

Vgl auch

7 Ob 3/11hOGH16.02.2011

Auch; nur: Wesentlich ist, dass die Vermietung im Betrieb des Fremdenbeherbergungsgewerbes erfolgt und die vermieteten Räume zu einem solchen Gewerbebetrieb gehören. (T3); Beisatz: Auch eine längere Dauer der Vermietung schließt eine Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 Z 1 MRG nicht aus. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19891205_OGH0002_0040OB00606_8900000_003

Stichworte