Rechtssatz
Wird der Betrieb des Konkurrenzunternehmens in irgendeiner Weise erschwert oder dem Publikum sonst eine nachteilige Meinung von ihm vermittelt, dann ist der Tatbestand des § 7 UWG erfüllt. Die Behauptungen müssen dabei keineswegs ehrenrührig sein; vielmehr genügt eine abstrakte Betriebsgefährdung und Kreditgefährdung.
4 Ob 126/89 | OGH | 05.12.1989 |
Veröff: SZ 62/192 = EvBl 1990/98 = MR 1990,69 |
4 Ob 71/90 | OGH | 18.09.1990 |
Veröff: SZ 63/156 = JBl 1991,784 |
4 Ob 341/99x | OGH | 21.12.1999 |
Vgl auch; nur: Wird der Betrieb des Konkurrenzunternehmens in irgendeiner Weise erschwert oder dem Publikum sonst eine nachteilige Meinung von ihm vermittelt, dann ist der Tatbestand des § 7 UWG erfüllt. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19891205_OGH0002_0040OB00126_8900000_001
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