OGH 4Ob126/89 (RS0079042)

OGH4Ob126/895.12.1989

Rechtssatz

§ 7 Abs 1 UWG gewährt dem durch die Behauptung oder Verbreitung herabsetzender Tatsachen Verletzten einen Schadenersatzanspruch, sofern diese Tatsachen nicht erweislich wahr sind. Das Gesetz normiert hier eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast, also gegebenenfalls auch eine Haftung bei gutem Glauben.

Normen

UWG §7 A
UWG §7 E2

4 Ob 126/89OGH05.12.1989

Veröff: SZ 62/192 = EvBl 1990/98 S 472 = MR 1990,69

4 Ob 49/95OGH10.10.1995

nur: § 7 Abs 1 UWG gewährt dem durch die Behauptung oder Verbreitung herabsetzender Tatsachen Verletzten einen Schadenersatzanspruch, sofern diese Tatsachen nicht erweislich wahr sind. Das Gesetz normiert hier eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast. (T1) Veröff: SZ 68/177

4 Ob 177/09xOGH19.11.2009

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Beweislast. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19891205_OGH0002_0040OB00126_8900000_002

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