OGH 13Os123/89 (RS0096049)

OGH13Os123/8923.11.1989

Rechtssatz

"Überschreitung der Amtsgewalt": In der Ausdehnung (Ausweitung) der funktionellen örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit des Beamten mit Schädigungsvorsatz liegt der Mißbrauch seiner Befugnis (SSt 17/140, 20/81, 21/84, EvBl 1962/333, 1971/200). Nur diese mißbräuchliche Ausdehnung (Überschreitung der Zuständigkeitsgrenze) muß wissentlich geschehen.

Normen

StGB §302

13 Os 123/89OGH23.11.1989

Veröff: SSt 60/83 = JBl 1990,597 = ZVR 1990/114 S 303

15 Os 10/92OGH23.04.1992

Vgl auch; nur: "Überschreitung der Amtsgewalt": In der Ausdehnung (Ausweitung) der funktionellen örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit des Beamten mit Schädigungsvorsatz liegt der Mißbrauch seiner Befugnis. (T1)<br/>Veröff: EvBl 1992/182 S 768

12 Os 45/96OGH12.09.1996

Vgl auch; nur T1

17 Os 9/13xOGH07.10.2013

Vgl auch; Beisatz: Der Tatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt erfasst (bloß) ein Verhalten, das ein Beamter innerhalb seiner Befugnis, also des ihm vom Rechtsträger zugewiesenen Kompetenzbereichs setzt. Er muss zur Vornahme des inkriminierten Amtsgeschäfts nach dessen Art berufen sein, welche Voraussetzung die Rechtsprechung üblicherweise mit Begriffen wie „abstrakter Aufgabenbereich“ oder „in abstracto zustehende Befugnis“ zum Ausdruck bringt. Ein innerhalb dieser äußersten Grenzen des (abstrakten) Aufgabenbereichs gesetztes Verhalten kann auch dann tatbildlicher Befugnismissbrauch sein, wenn der Beamte im Einzelfall sachlich, funktionell oder örtlich nicht zuständig ist oder es an einem entsprechenden Dienstauftrag mangelt. (T2)<br/>Beisatz: Die „dienstliche Qualifikation“ des Beamten im Sinn seiner fachlichen Ausbildung hat bei Ermittlung des Umfangs der ihm abstrakt zukommenden Befugnis nur insofern (indizielle) Bedeutung, als er (im jeweiligen Tatzeitpunkt) tatsächlich eine dieser Qualifikation entsprechende Funktion bekleidet. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Dass der Beschwerdeführer in seiner - zum damaligen Zeitpunkt ausschließlich ausgeübten - Funktion als Rechtspfleger in Grundbuchsachen irgendeine Befugnis hatte, das Urkundenverzeichnis zu prüfen, darin Eintragungen vorzunehmen oder einem anderen Gerichtsbediensteten (diesbezüglich) Weisungen zu erteilen, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19891123_OGH0002_0130OS00123_8900000_003