OGH 1Ob698/89 (RS0101665)

OGH1Ob698/8915.11.1989

Rechtssatz

Auch das Verhalten bei Beendigung von Bestandverhältnissen hat sich an den Anforderungen von Treu und Glauben zu orientieren. Hat der Bestandnehmer den Bestandgeber zunächst veranlaßt, von der beabsichtigten Einbringung der Räumungsklage abzusehen, weil er ohnehin gewillt war, einen für ihn günstigen Räumungsvergleich abzuschließen, um sich sodann auf eine stillschweigende Verlängerung des Bestandverhältnisses zu berufen, so widersprach dieses Verhalten in krasser Weise den geforderten Loyalitätsgrundsätzen, so daß es von Gerichten nicht honoriert werden darf.

Normen

ABGB §1114
ZPO §569

1 Ob 698/89OGH15.11.1989
6 Ob 643/94OGH10.11.1994

nur: Auch das Verhalten bei Beendigung von Bestandverhältnissen hat sich an den Anforderungen von Treu und Glauben zu orientieren. (T1) Beisatz: Die Frage, wann eine Erklärung als noch im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Endtermin abgegeben anzusehen ist kann nicht mit einer genau abgegrenzten Zeitspanne beantwortet werden, sondern muß sich jeweils nach den Umständen des Einzelfalles richten. (T2)

10 Ob 1522/96OGH27.02.1996

nur T1; Beisatz: Tritt ein Rechtsanwalt gegenüber dem Bestandgeber permanent als Vertreter des Bestandnehmers auf, so kann die Kündigung gegenüber dem Bestandnehmer durchaus wirksam auch zu Handen dieses Vertreters abgegeben werden. (T3)

7 Ob 149/98gOGH30.03.1999

Auch

Dokumentnummer

JJR_19891115_OGH0002_0010OB00698_8900000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)