9 ObA 281/89 | OGH | 08.11.1989 |
Veröff: RdW 1990,53 = Arb 10829 = ZAS 1992/14 S 124; hiezu J Winkler ZAS 1992/14 S 116 |
8 ObA 273/98z | OGH | 15.04.1999 |
nur: Gehört die Reisetätigkeit zum ständigen Aufgabenkreis des Arbeitnehmers, dann ist sie als Arbeitszeit im engeren Sinn zu werten. (T1); Beisatz: Hier: AZG idF vor den Novellen BGBl I 1997/8 und BGBl I 1997/46. (T2); Veröff: SZ 72/71 |
9 ObA 34/10f | OGH | 26.05.2010 |
nur: Gehört die Reisetätigkeit zum ständigen Aufgabenkreis des Arbeitnehmers, dann ist sie als Teil der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung und damit als Arbeitszeit im engeren Sinn (Vollarbeitszeit) zu werten. Außerhalb der Normalarbeitszeit liegende Reisezeiten sind in diesem Fall mit dem Normallohn zuzüglich Überstundenzuschlag abzugelten. (T3); Beisatz: Hier: Reisezeiten zur Vermeidung von Verzögerungen in der Dienstplanabwicklung. (Dies gilt auch für Reisetätigkeiten von Dienstnehmern im Hilfszug oder im selbst gelenkten Privatfahrzeug, die als Einsatzkräfte aus der Rufbereitschaft zur Störungsbehebung gerufen werden). (T4) |
9 ObA 47/11v | OGH | 30.04.2012 |
Auch; nur: Gehört die Reisetätigkeit zum ständigen Aufgabenkreis des Arbeitnehmers, dann ist sie als Teil der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung und damit als Arbeitszeit im engeren Sinn zu werten. (T5)<br/>Veröff: SZ 2012/53 |
9 ObA 8/18v | OGH | 24.07.2018 |
Auch; Beisatz: Hier: Fahrzeiten von Außendienstmitarbeitern zwischen Wohnort und erstem/letztem Kunden mit Firmenfahrzeug und Streckenvorgabe als Arbeitszeit. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19891108_OGH0002_009OBA00281_8900000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)