OGH 9ObA262/89 (RS0086034)

OGH9ObA262/8927.9.1989

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 50 Abs 2 ASGG stellt in eindeutiger Weise klar, dass die Frage, ob eine betriebsverfassungsrechtliche Rechtsstreitigkeit vorliegt, einzig und allein aus dem materiellen (Betriebsverfassungsrecht) Recht zu lösen. Eine Änderung gegenüber der früher bestandenen Rechtslage ergab sich dadurch nicht, so dass der aufgehobene § 157 ArbVG zur Auslegung des Umfanges, in dem im Rahmen betriebsverfassungsrechtlicher Streitigkeiten Rechtsschutz zu gewähren ist, mit herangezogen werden kann.

Normen

ASGG §50 Abs2

9 ObA 262/89OGH27.09.1989

Veröff: SZ 62/158 = Art 10821 = ZAS 1991/1 S 14

8 ObA 52/06iOGH13.07.2006

nur: Die Bestimmung des § 50 Abs 2 ASGG stellt in eindeutiger Weise klar, dass die Frage, ob eine betriebsverfassungsrechtliche Rechtsstreitigkeit vorliegt, einzig und allein aus dem materiellen (Betriebsverfassungsrecht) Recht zu lösen. (T1); Veröff: SZ 2006/111

9 ObA 112/09zOGH15.12.2009

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19890927_OGH0002_009OBA00262_8900000_007

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