OGH 1Ob659/89 (RS0052368)

OGH1Ob659/8920.9.1989

Rechtssatz

Ein mit Zustimmung des Kontoinhabers und der Bank bestellter Zeichnungsberechtigter kann - unabhängig davon, ob er nun im eigenen oder fremden Namen handelt - über die Forderungen des Kontoinhabers gegen die Bank, nicht aber über dessen Vertragsposition verfügen.

Normen

AGBKr Pkt4

1 Ob 659/89OGH20.09.1989

Veröff: SZ 62/153 = JBl 1990,173 = ecolex 1990,18 = ÖBA 1990,136 = RdW 1990,45

7 Ob 335/99mOGH16.02.2000

Vgl; Beisatz: Ohne Erteilung einer besonderen Befugnis durch den Kontoinhaber kann ein Zeichnungsberechtigter keine Verfügungen über das Konto vornehmen, wenn dieses debitorisch ist oder dadurch debitorisch würde, weil damit keine Verfügung über eine Forderung des Kontoinhabers aus dem Girovertrag vorläge. (T1) Beisatz: Zum Abschluß eines Kreditvertrages für den Kontoinhaber ist der Zeichnungsberechtigte grundsätzlich, dh ohne spezielle Vollmacht, nicht berechtigt. (T2)

9 Ob 10/05vOGH04.02.2005

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19890920_OGH0002_0010OB00659_8900000_002