OGH 9ObA210/89 (RS0085309)

OGH9ObA210/8913.9.1989

Rechtssatz

Zur Aufsehereigenschaft eines Radladerfahrers: Die aus der ganz allgemeinen Verpflichtung zur Vermeidung der Gefährdung absoluter Rechte Dritter erfließenden Pflichten und Weisungsbefugnisse - etwa im Sinne einer von den im Gefahrenbereich befindlichen Personen zu beachtenden Warnung - begründen nicht Aufsehereigenschaft. Diese erfordert darüber hinausgehende Überwachungsbefugnisse oder Anordnungsbefugnisse gegenüber Mitbeschäftigten zur Erreichung des Betriebszweckes.

Normen

ASVG §333 Abs4

9 ObA 210/89OGH13.09.1989

Dokumentnummer

JJR_19890913_OGH0002_009OBA00210_8900000_001

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