OGH 9ObA109/89 (RS0052461)

OGH9ObA109/8913.9.1989

Rechtssatz

Entsprechend dem Ausfallsprinzip darf der Arbeitnehmer im Ergebnis durch Feiertage und Urlaub keinen finanziellen Nachteil erleiden, wobei allerdings die Umstände für die Entgeltermittlung schon vor dessen Fälligkeit bekannt sein müssen.

Normen

ARG §9 Abs2
UrlG §6 Abs3

9 ObA 109/89OGH13.09.1989

Veröff: RdW 1990,87

9 ObA 603/93OGH06.04.1994

nur: Entsprechend dem Ausfallsprinzip darf der Arbeitnehmer im Ergebnis durch Feiertage und Urlaub keinen finanziellen Nachteil erleiden. (T1); Beisatz: Er hat Anspruch darauf, das vor der Dienstverhinderung regelmäßig bezogene Entgelt in grundsätzlich gleicher Höhe weiterzubeziehen. (T2)

9 ObA 100/95OGH28.06.1995

Auch; nur T1; Beisatz: Ein Arbeitnehmer in dessen Betrieb vor Antritt des Urlaubes für die Urlaubszeit Überstunden generell angeordnet wurden, hat Anspruch auf Berücksichtigung der Entlohnung für die Überstunden, die er bei Nichtantritt des Urlaubes geleistet hätte, bei der Berechnung des Urlaubsentgeltes, auch wenn er in der letzten Zeit vor dem Urlaub Überstunden nicht geleistet hat. (T3)

9 ObA 215/99dOGH15.03.2000

nur T1; Veröff: SZ 73/49

9 ObA 210/01zOGH10.07.2002

nur T1; Beisatz: Hier: "freie Diensteinteilung" der Dienstnehmer der Privatkrankenanstalten und Ordensspitäler Österreichs, welche im Schichtdienst und Turnusdienst beschäftigt sind. (T4)

8 ObA 67/02iOGH17.10.2002

Auch; nur T1

8 ObA 135/04tOGH30.05.2005

nur T1

9 ObA 7/05bOGH29.06.2005

nur T1

9 ObA 72/05mOGH29.06.2005

nur T1

9 ObA 102/05yOGH03.08.2005

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19890913_OGH0002_009OBA00109_8900000_001

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