Rechtssatz
Die allgemeine Wartezeit stellt einen Risikoausschluß dar. Die Wartezeitklauseln dienen dazu, solche Krankheiten aus dem Versicherungsschutz auszuklammern, die medizinisch schon vor Vertragsschluß entstanden waren, damals möglicherweise noch unentdeckt waren, aber in einer erfahrungsgemäß erheblichen Anzahl von Fällen dann vor Ablauf der Wartezeit behandlungsbedürftig werden (so schon VersR 1978,271 ua).
Normen
AVB Krankenhaus §6 Abs3
7 Ob 24/89 | OGH | 20.07.1989 |
Veröff: SZ 62/136 = VersRdSch 1990,92 = VersR 1990,999 |
Dokumentnummer
JJR_19890720_OGH0002_0070OB00024_8900000_001
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