OGH 9ObA179/89 (RS0027946)

OGH9ObA179/8912.7.1989

Rechtssatz

Die Bestimmungen des § 10 Abs 3 und 4 AngG sind so wie die meisten übrigen die Provisionsgewährung an Angestellte regelnden Bestimmungen des AngG (mit Ausnahme des § 10 Abs 5 und des § 12 AngG) nicht zwingend, so daß sie durch den Dienstvertrag aufgehoben oder beschränkt werden können (§ 40 AngG). Einer Vereinbarung, die den Erwerb oder die Fälligkeit des Anspruches auf Provision abweichend von § 10 Abs 3 und 4 AngG regelt, stehen daher zwingende Bestimmungen des Angestelltengesetzes nicht entgegen.

dispositiv — Vertrag — Entgelt — Lohn — Gehalt — Abrechnung — Berechnung — Bemessung — Beteiligung — Vergütung — nachgiebig — Vermittler — Vertreter

 

Normen

AngG §10 I

9 ObA 179/89OGH12.07.1989

Veröff: Arb 10816

9 ObA 83/17xOGH27.09.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_19890712_OGH0002_009OBA00179_8900000_001

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