OGH 2Ob517/89 (RS0064089)

OGH2Ob517/895.7.1989

Rechtssatz

Soweit nicht mit einem anderen Staat ein Insolvenzabkommen besteht, beschränkt sich das inländische Insolvenzverfahren auf Inlandsvermögen; weder wird Auslandsvermögen einbezogen noch Inlandsvermögen ausgefolgt. Ausländische Insolvenzmaßnahmen sind grundsätzlich wirkungslos; ihre Anerkennung hängt von einer durch Staatsverträge verbürgten Gegenseitigkeit ab.

Normen

KO §7 Abs1
KO §180

2 Ob 517/89OGH05.07.1989
2 Ob 316/99fOGH25.11.1999

Vgl auch; Beisatz: Die Wirkungen eines inländischen Konkurses erstrecken sich nicht auf im Ausland gelegenes unbewegliches Vermögen des Gemeinschuldners. (T1); Veröff: SZ 72/196

3 Ob 158/00gOGH20.06.2001

Auch; Beisatz: Keine Auslandswirkungen des Inlandskonkurses, soweit in internationalen Abkommen nichts Anderes vorgesehen ist (Territorialitätsprinzip). (T2)

6 Ob 116/04hOGH23.09.2004

Beisatz: §§ 240 ff KO in der Fassung des Bundesgesetzes über das Internationale Insolvenzrecht (IIRG), BGBl I 2003/36, noch nicht anwendbar, da Konkurs schon 1993 eröffnet wurde. (T3); Beisatz: Dem ausländischen Masseverwalter kommt keine Prozessführungsbefugnis in Bezug auf das in Österreich gelegene Vermögen zu (so schon 1 Ob 120/00d mwN). (T4)

Dokumentnummer

JJR_19890705_OGH0002_0020OB00517_8900000_001

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