OGH 6Ob611/89 (RS0057705)

OGH6Ob611/8929.6.1989

Rechtssatz

Freiflächen, die üblicherweise im unmittelbaren Zusammenhang mit der Benützung von Räumlichkeiten als nicht bloß vorübergehende Unterkunft von Menschen benutzt zu werden pflegen, sind als Bestandteil (wie Wege und Versorgungseinrichtungen) oder Zubehör (wie Hausgärten) vom aufteilungsrechtlichen Begriff der "Ehewohnung" gemäß § 81 Abs 2 EheG mitumfaßt.

Normen

EheG §81 Abs2

6 Ob 611/89OGH29.06.1989
10 Ob 222/00wOGH20.02.2001

Vgl auch

9 ObA 201/01aOGH20.02.2002

Dokumentnummer

JJR_19890629_OGH0002_0060OB00611_8900000_001