Rechtssatz
Sind sowohl der Gläubiger, als auch der Schuldner Teilnehmer an einem vereinbarten multilateralen Clearing, so ist der Verlust der Aufrechnungsmöglichkeit, der dadurch entsteht, dass die vertragsgemäße Buchung auf den Clearing-Konten die Tilgung der Schuld bewirkt, nicht sittenwidrig. Auch die in den AGB der Clearingstelle enthaltene Regelung, dass diese für Gegenansprüche des Schuldners gegen den Gläubiger nicht passiv legitimiert ist, sondern der Schuldner vielmehr nach Beendigung des Clearing-Vertrages das entstandene Debet der Clearing-Stelle gegenüber ausgleichen muss, ist zulässig.
6 Ob 629/89 | OGH | 29.06.1989 |
Veröff: SZ 62/126 = ÖBA 1989,362 |
9 Ob 59/08d | OGH | 28.01.2009 |
Vgl; Beisatz: Hier: Barter-Pool. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19890629_OGH0002_0060OB00629_8900000_001
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