Normen
GewO 1859 §82 litg
9 ObA 186/89 | OGH | 28.06.1989 |
Veröff: SZ 62/124 = WBl 1989,344 = Arb 10813 |
9 ObA 241/00g | OGH | 10.01.2001 |
Vgl auch; nur: Die wahrheitswidrige Behauptung einer Arbeitnehmerin gegenüber Dritten, ein verheirateter Arbeitskollege habe gegen ihren Willen mehrmals versucht, mit ihr zu schmusen und zu schlafen, ist eine grobe Ehrenbeleidigung eines Mitbediensteten im Sinne des § 82 lit g GewO 1859. Eine solche Behauptung ist daher geeignet, dem Verdächtigen erhebliche dienstliche oder private Nachteile zuzufügen. (T1) Beisatz: Hier: Wahrheitswidrige Behauptung eines Arbeitnehmers gegenüber dem Geschäftsführer der Arbeitgebergesellschaft, ein anderer Arbeitnehmer habe ihn absichtlich verletzt. (T2) |
8 ObA 55/13s | OGH | 26.05.2014 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19890628_OGH0002_009OBA00186_8900000_002
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