OGH 9ObA186/89 (RS0060912)

OGH9ObA186/8928.6.1989

Rechtssatz

Die wahrheitswidrige Behauptung einer Arbeitnehmerin gegenüber Dritten, ein verheirateter Arbeitskollege habe gegen ihren Willen mehrmals versucht, mit ihr zu schmusen und zu schlafen, ist auch dann eine grobe Ehrenbeleidigung eines Mitbediensteten im Sinne des § 82 lit g GewO 1859, wenn in dieser Behauptung von einer Gewaltanwendung oder von einer Vergewaltigung nicht die Rede war, zumal die Behauptung einer Willensbeeinträchtigung in der Sexualsphäre in einer Anzeige bei der Sicherheitsbehörde eine Gewaltanwendung durch den Verdächtigen nahelegt. Eine solche Behauptung ist daher geeignet, dem Verdächtigen erhebliche dienstliche oder private Nachteile zuzufügen.

Normen

GewO 1859 §82 litg

9 ObA 186/89OGH28.06.1989

Veröff: SZ 62/124 = WBl 1989,344 = Arb 10813

9 ObA 241/00gOGH10.01.2001

Vgl auch; nur: Die wahrheitswidrige Behauptung einer Arbeitnehmerin gegenüber Dritten, ein verheirateter Arbeitskollege habe gegen ihren Willen mehrmals versucht, mit ihr zu schmusen und zu schlafen, ist eine grobe Ehrenbeleidigung eines Mitbediensteten im Sinne des § 82 lit g GewO 1859. Eine solche Behauptung ist daher geeignet, dem Verdächtigen erhebliche dienstliche oder private Nachteile zuzufügen. (T1) Beisatz: Hier: Wahrheitswidrige Behauptung eines Arbeitnehmers gegenüber dem Geschäftsführer der Arbeitgebergesellschaft, ein anderer Arbeitnehmer habe ihn absichtlich verletzt. (T2)

8 ObA 55/13sOGH26.05.2014

Auch

Dokumentnummer

JJR_19890628_OGH0002_009OBA00186_8900000_002

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