OGH 10ObS207/89 (RS0084038)

OGH10ObS207/8920.6.1989

Rechtssatz

Weil nur solche Unfälle den Arbeitsunfällen gleichgestellt sind, die sich bei den aufgezählten Hilfeleistungen ereignen, dürfen sie bzw die Gefahrenlagen, in denen der Helfer tätig wird, noch nicht beendet sein. Davon kann solange nicht gesprochen werden, als die Möglichkeit zu einer (sinnvollen) Hilfe noch nicht ausgeschlossen werden kann.

Normen

ASVG §176 Abs1 Z2

10 ObS 207/89OGH20.06.1989

Veröff: JBl 1989,801 = SSV-NF 3/84

7 Ob 557/94OGH31.08.1994

Auch

10 ObS 93/16yOGH11.11.2016

Auch; Beisatz: Die Schutzbereiche der ersten fünf in § 176 Abs 1 Z 2 ASVG geregelten Fälle erfordern die Abwendung einer gegenwärtig drohenden Gefahr oder zumindest ein Dringlichkeitsmoment. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19890620_OGH0002_010OBS00207_8900000_001

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