9 ObA 83/89 | OGH | 14.06.1989 |
Veröff: Arb 10787 |
9 ObA 11/10y | OGH | 24.11.2010 |
Vgl auch; Beisatz: Liegt ein Mischbetrieb im Sinn des § 9 Abs 3 ArbVG vor, verdrängt ein für die Arbeitnehmer des wirtschaftlich maßgeblichen Betriebsbereichs anzuwendender Mindestlohntarif in analoger Anwendung des § 9 Abs 3 ArbVG einen für die Arbeitnehmer des wirtschaftlich untergeordneten Bereichs geltenden Kollektivvertrag. (T1); Veröff: SZ 2010/150 |
9 ObA 91/13t | OGH | 26.11.2013 |
Vgl; Beisatz: Dasselbe gilt bei Zusammentreffen eines von einem gesatzten Kollektivvertrag erfassten Wirtschaftsbereichs von maßgeblicher Bedeutung mit einem von einem Kollektivvertrag erfassten ungeordneten Teilbereich. (T2); Veröff: SZ 2013/112 |
Dokumentnummer
JJR_19890614_OGH0002_009OBA00083_8900000_001
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