Rechtssatz
Wer behauptet, dass die Verringerung von Gebrauchsvermögen oder Ersparnissen eine Maßnahme gewesen sei, die nach den Umständen vermutlich auch bei aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft nicht anders getroffen worden wäre, dem obliegt der Beweis hiefür.
1 Ob 44/18d | OGH | 30.04.2018 |
Beisatz: Dass non-liquet-Feststellungen zu den Tatbestandselementen des § 91 Abs 1 EheG zu Lasten dessen gingen, der die Einbeziehung des Werts des Fehlenden in die Aufteilungsmasse begehrte, ist in dieser Allgemeinheit vom Gesetz nicht gedeckt. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19890614_OGH0002_0010OB00568_8900000_001