OGH 10ObS62/89 (RS0083917)

OGH10ObS62/896.6.1989

Rechtssatz

Heilmittel sind die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienenden Mittel einschließlich gewisser - außerhalb der ärztlichen Tätigkeit liegender - äußerlicher Einwirkungen auf den (menschlichen) Körper.

Normen

ASVG §136
B-KUVG §64
BSVG §86 Abs1
GSVG §92 Abs2

10 ObS 62/89OGH06.06.1989

Veröff: SZ 62/103 = SSV-NF 3/68 = ZAS 1990/22 S 170 (Mazal)

10 ObS 108/90OGH29.05.1990

Beisatz: Kosmetische Hautcreme ist keine Arznei und auch kein sonstiges Mittel im Sinne des § 136 Abs 1 lit ASVG. (T1)

10 ObS 52/96OGH26.03.1996

Beisatz: Die "sonstigen Mittel" sind alle jene Heilmittel, die keine notwendigen Arzneien sind, aber wie diese zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienen. (T2) Veröff: SZ 69/80

10 ObS 62/94OGH13.12.1996

Vgl; Beisatz: Wurde eine Creme vom Versicherten ohne ärztliche Verordnung angewendet, so ist mangels einer Krankenbehandlung nicht zu prüfen, ob es sich bei dieser Creme im Falle der ärztlichen Verordnung um ein Heilmittel im Sinne des § 136 Abs 1 ASVG handeln würde. (Mit Hinweisen auf die Kritik an der Entscheidung 10 ObS 108/90 = SSV-NF 4/77.) (T3) Veröff: SZ 69/277

10 ObS 311/00hOGH05.12.2000

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Die sonstigen Heilmittel umfassen auch äußerliche Einwirkungen auf den Körper wie Einreiben, Massieren, Elektrotherapie, Diathermie, Elektroschock sowie alle balneologischen und hydrotherapeutischen Maßnahmen, die nicht den Besuch eines eigenen Kurortes bedingen. Balneologische und hydrotherapeutische Maßnahmen im Rahmen eines unter ärztlicher Leitung und Aufsicht stehenden Kuraufenthaltes sind dem Bereich der ärztlichen Hilfe zuzuordnen. (T4); Beisatz: Der Heilmittelbegriff umfasst nicht allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens wie beispielsweise Fieberthermometer, Wundbenzin, weitverbreitete Kräutertees usw, die in Haushalten überlicherweise vorhanden sind oder beschafft werden. Es sind Sachmittel aus der Leistungsgewährung der Krankenkassen auszuschließen, die dem Bereich der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen sind, wobei Veränderungen der ökonomischen Situation breiter Bevölkerungskreise auch das krankenversicherungsrechtliche Leistungsrecht beeinflussen. Der Abgrenzung der krankenversicherungsrechtlichen Sachmittelgewährung gegenüber dem Bereich der allgemeinen Lebensführung liegen auch durch soziale Vorstellungen geprägte Wertungen zugrunde. (T5); Beisatz: Hier: "Thermalwasser" (Besuch eines Thermalbades, ohne sich dort unter Aufsicht oder Anleitung eines Arztes oder einer anderen geeigneten Person einer Behandlung zu unterziehen). (T6)

10 ObS 262/02fOGH27.08.2002

Vgl; Beis wie T5 nur: Es sind Sachmittel aus der Leistungsgewährung der Krankenkassen auszuschließen, die dem Bereich der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen sind. (T7); Beis wie T6; Beisatz: Der Besuch eines derartigen Bades ist heutzutage -im Hinblick auf das in den letzten Jahren und Jahrzehnten in weiten Teilen der Bevölkerung stark gestiegene Gesundheitsbewusstsein ("wellness")- dem Bereich der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen und wird vorwiegend auch von gesunden Menschen zu Zwecken der Erholung und Entspannung, der Gesundheitsvorsorge sowie der Erhaltung der Gesundheit in Anspruch genommen. (T8); Beisatz: In Kurbädern muss zwischen dem allgemein in Anspruch genommenen Bereich (zu dem vor allem der Badebetrieb gehört, der dem "Wellnessbereich" zuzuordnen ist) und dem Bereich regelrechter Kuranwendungen unterschieden werden, die unter Aufsicht der ärztlichen Leitung stehen und von medizinischem Personal verabreicht werden. Während die im erstgenannten Bereich in Anspruch genommenen Anwendungen generell aus dem Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung ausgenommen sind, können die letztgenannten Maßnahmen durch die Qualitätsanforderungen an ihre Durchführung nämlich einen besonderen gesundheitlichen Bezug erhalten; zum Beispiel dann, wenn sie durch speziell hiefür geschultes Personal erbracht werden, um die Erreichung des therapeutischen Zwecks zu gewährleisten oder unerwünschte Nebenwirkungen zu verhindern. (T9); Beisatz: Auch balneologische Behandlungen, Elektrotherapie etc werden von medizinischem Personal durchgeführt und fallen daher nach der oben angeführten Abgrenzung in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. (T10)

10 ObS 261/02hOGH27.08.2002

Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10

10 ObS 118/12vOGH10.09.2012

Auch; Veröff: SZ 2012/86

10 ObS 77/17xOGH14.11.2017

Auch; Beisatz: Hier: Zur Frage der Kostenerstattung für ein im Rahmen ärztlicher Hilfe verwendetes Medikament. (T11)

Dokumentnummer

JJR_19890606_OGH0002_010OBS00062_8900000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)