Rechtssatz
Obwohl eine Person, die vor dem Inkrafttreten des SachwG beschränkt entmündigt worden ist, die Handlungsfähigkeit eines mündigen Minderjährigen behält, ihr somit die Verwaltung des Einkommens aus eigenem Erwerb zukommt und daher Leistungen, die ihr auf Grund eigener Versicherung zustehen, ihr auszuzahlen sind, schließt es Art X Z 3 Abs 1 SachwG nicht aus, eine anderweitige Verfügung zu treffen. Ob eine Regelung zu treffen ist, unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes; so soll nur bei zwingender Notwendigkeit, insbesondere wenn das Wohl der behinderten Person gefährdet ist, ergehen.
Normen
ABGB §273
SachwG ArtX Z3 Abs1
1 Ob 2363/96y | OGH | 28.01.1997 |
nur: Ob eine Regelung zu treffen ist, unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes; so soll nur bei zwingender Notwendigkeit, insbesondere wenn das Wohl der behinderten Person gefährdet ist, ergehen. (T1) |
1 Ob 74/97g | OGH | 24.06.1997 |
nur: Ob eine Regelung zu treffen ist, unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19890519_OGH0002_0070OB00593_8900000_001
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